Artikel 6
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist.
Schlagworte
Exekution
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012194
Dokumentnummer
NOR40251454
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