Artikel 6
Suspendierung
- 1.Jede Vertragspartei kann aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen.2.Die Einführung sowie die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.
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