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Artikel 6 Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2010

Artikel 6

Suspendierung

  1. 1.Jede Vertragspartei kann aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen.2.Die Einführung sowie die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.

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