Artikel 6
(1) Wird im Gebiet des einen Vertragsstaates eine Eheschließung beurkundet, und haben die Eheleute ein gemeinsames voreheliches Kind, so hat der Standesbeamte, wenn die Geburt des Kindes im anderen Vertragsstaat beurkundet ist, der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine Heiratsurkunde zu übersenden. Auf der Rückseite der Heiratsurkunde hat der Standesbeamte zu vermerken, daß die Eheleute ein gemeinsames voreheliches Kind haben; dabei sind die Vornamen und der Familienname sowie der Ort und der Tag der Geburt des Kindes sowie die Staatsangehörigkeit der Eltern und des Kindes zur Zeit der Eheschließung anzugeben. Der Standesbeamte hat den Vermerk zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel zu versehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind außerhalb der Vertragsstaaten geboren und es selbst oder sein Vater oder seine Mutter zur Zeit der Eheschließung Angehöriger des anderen Vertragsstaates gewesen ist.
(2) Wird die Rechtswirksamkeit einer Legitimation durch nachfolgende Ehe, bezüglich deren nach dem Absatz 1 eine Heiratsurkunde übersandt worden ist, durch eine Entscheidung berührt, so hat
der österreichische Standesbeamte, der die Eheschließung beurkundet hat,
der deutsche Standesbeamte, der das Familienbuch führt, in dem das legitimierte Kind eingetragen ist,
der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der mit der Bestätigung/dem Zeugnis der Rechtskraft versehenen Entscheidung zu übersenden und mitzuteilen, was er in den von dieser Entscheidung betroffenen Personenstandsbüchern, die im Gebiet des eigenen Vertragsstaates geführt werden, veranlaßt hat. Dies gilt auch, wenn die Eheschließung vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages beurkundet und deshalb eine Heiratsurkunde nicht übersandt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
10005513
Dokumentnummer
NOR12060767
alte Dokumentnummer
N4198234101L
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