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Artikel 6. Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1963

Artikel 6.

(1) Wird im Gebiet des einen Staates eine Eheschließung beurkundet, durch die ein Kind legitimiert worden ist, und ist entweder

die Geburt des Kindes im anderen Staate beurkundet oder das Kind zur Zeit der Eheschließung seiner Eltern Angehöriger des anderen Staates gewesen,

so übersendet

der österreichische Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen worden ist,

wenn die Geburt des Kindes nicht in Österreich beurkundet ist, die Heiratsurkunde der Eltern unter Angabe deren Heimatortes und des Ortes und Datums der Geburt des Kindes;

wenn die Geburt des Kindes in Österreich beurkundet ist, eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Familienbuch, in das das Kind nach der Legitimation als eheliches Kind eingetragen worden ist, und eine Abschrift des mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehenen Beschlusses des Vormundschaftsgerichtes, durch den die Legitimation des Kindes festgestellt worden ist, sowie die Geburtsurkunde des Kindes;

der schweizerische Zivilstandsbeamte, von dem die Legitimation beurkundet worden ist,

den Eheschein der Eltern, wenn die Eltern vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten geheiratet haben;

einen Auszug aus dem Familienregister, wenn die Eltern nicht vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten geheiratet haben, aber im Familienregister eingetragen sind;

den Geburtsschein des Kindes, wenn ein schweizerischer Zivilstandsbeamter die Geburt des Kindes beurkundet hat; den Legitimationsschein.

(2) Die dem Standesbeamten / Zivilstandsbeamten im Absatz 1 auferlegte Mitteilungspflicht gilt entsprechend hinsichtlich der Eintragungen, durch die die Eintragung der Legitimation oder diese selbst berührt wird,

für den Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen worden ist, wenn die Geburt des Kindes nicht in Österreich beurkundet ist, oder für den Standesbeamten, der das Geburtenbuch führt;

für den Zivilstandsbeamten, von dem die Legitimation beurkundet worden ist.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nicht das Kind, aber der Vater zur Zeit der Eheschließung Angehöriger des anderen Staates gewesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10005269

Dokumentnummer

NOR12058801

alte Dokumentnummer

N4196234379L

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