Artikel 5.
(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet
der österreichische Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatortes des Verstorbenen;
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein unter Angabe der Wohnadresse des Verstorbenen und dessen letzten Wohnsitzes in Österreich; falls der Verstorbene verheiratet gewesen ist, außerdem des Ortes und Datums der Eheschließung.
(2) Werden zur Eintragung des Sterbefalles / Todes Randvermerke eingetragen, so übersendet
der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Sterbebuch;
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10005269
Dokumentnummer
NOR12058800
alte Dokumentnummer
N4196234378L
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