Artikel 6
Prüfbehörden
(1) Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 127 der Dachverordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesministerien beauftragt:
- a) für den EFRE: das Bundeskanzleramt;
- b) für den ESF: das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2) Die Wahrnehmung der Funktion der Prüfbehörde durch Dienststellen des Bundes oder der Länder im Rahmen von Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 21 und Art. 25 der ETZ-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen Programme.
(3) Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind.
(4) Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Bundesministerien bzw. Stellen des Bundes und der Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Art. 123 Abs. 4 der Dachverordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.
(5) Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Abs. 4 – geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.
(6) Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1970 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2015/1974) werden von den in Abs. 1 genannten Prüfbehörden koordinierend wahrgenommen.
Schlagworte
Verwaltungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009905
Dokumentnummer
NOR40193784
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