Artikel 6
(1) Die Vertragsschließenden Staaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von einem Meter Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von einem Meter von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.
(2) Die Eigentümer der an oder in der unmittelbaren Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die nach Absatz 1 erforderlichen Arbeiten zu ermöglichen.
(3) Die Abgeltung von Schäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten und Maßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 auf dem Gebiet eines Vertragsschließenden Staates entstanden sind, richtet sich nach dem Recht dieses Vertragsschließenden Staates. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsschließenden Staat sind ausgeschlossen.
(4) Die örtlich zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Staaten werden einander über solche Arbeiten nach Möglichkeit verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12013391
alte Dokumentnummer
N1199013770J
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