Artikel 6
Die Volksrepublik Polen betrachtet ihrerseits sowohl Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art als auch Ansprüche polnischer physischer und juristischer Personen, die mit den in Artikel 1 genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Zusammenhang stehen, als endgültig geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10004177
Dokumentnummer
NOR12046129
alte Dokumentnummer
N3197444336J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)