ARTIKEL 6
Die beiden Seiten vereinbaren zur Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sicherheitsbehörden und Ordnungskräfte gegenseitig beizutragen.
Die Zusammenarbeit kann in der Entsendung von Führungskräften, Spezialisten und Technikern zu Praktika, Seminaren oder Studienaufenthalten an den Instituten oder Ausbildungsstätten der anderen Seite bestehen oder im Abstellen von Ausbildnern, die an den Instituten oder Ausbildungsstätten der anderen Seite einen Unterricht abhalten, der den geäußerten Bedürfnissen entspricht.
Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Seiten kann aber auch in der fachspezifischen und wissenschaftlichen Hilfestellung im Sicherheitsbereich bestehen.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019
Gesetzesnummer
20010715
Dokumentnummer
NOR40215871
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