Artikel 6
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) bzw. ihrer gesetzlichen Rechtsnachfolgerin abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021
Gesetzesnummer
20010553
Dokumentnummer
NOR40211704
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