Artikel 6.
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die in der vorliegenden Satzung enthaltenen Grundsätze beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Ausschluß
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005360
alte Dokumentnummer
N1195611541T
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