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Artikel 6 Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.8.1936

Artikel 6

Artikel 6. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011221

Dokumentnummer

NOR12144459

alte Dokumentnummer

N9193541319L

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