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Artikel 7 Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 7

Artikel 7. 1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schließt die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Artikel 5 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

2. Vom Inkrafttreten des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

3. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10011221

Dokumentnummer

NOR40268979

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