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Artikel 6 Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2025

Artikel 6

  1. 1) Gemäß dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Personen, die ein CEEPUS IV Stipendium erhalten, zu vermeiden.
  2. 2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse zu beseitigen, die die volle Umsetzung dieses Übereinkommens behindern.

Schlagworte

Einreisebeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012896

Dokumentnummer

NOR40269554

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