Artikel 7
Das Gemeinsame Ministerkomitee soll dieses Übereinkommen vor Ablauf des vierten akademischen Jahres nach Inkrafttreten bewerten. Der Bewertung soll eine Gesamtevaluation der Zusammenarbeit zu Grunde liegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012896
Dokumentnummer
NOR40269555
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