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Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit; Empfehlung (Nr. 190)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2002

Artikel 6

(1) Jedes Mitglied hat Aktionsprogramme zur vorrangigen Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu planen und durchzuführen.

(2) Solche Aktionsprogramme sind in Beratung mit den einschlägigen staatlichen Einrichtungen sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zu planen und durchzuführen, wobei gegebenenfalls die Auffassungen anderer in Betracht kommender Gruppen zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20001853

Dokumentnummer

NOR40028991

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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