Artikel 5
Jedes Mitglied hat nach Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden geeignete Mechanismen zur Überwachung der Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens einzurichten oder zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028990
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