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ARTIKEL 6 Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1979

ARTIKEL 6

Es sind Maßnahmen zu treffen, um soweit wie möglich Verständnis dafür zu wecken, wie notwendig die Förderung der Entwicklung von Verbänden ländlicher Arbeitskräfte ist und welchen Beitrag sie zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten und der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen in ländlichen Gebieten sowie zur Steigerung und besseren Verteilung des Volkseinkommens leisten können.

Schlagworte

Arbeitsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008476

Dokumentnummer

NOR12099576

alte Dokumentnummer

N6198037184L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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