ARTIKEL 6
Es sind Maßnahmen zu treffen, um soweit wie möglich Verständnis dafür zu wecken, wie notwendig die Förderung der Entwicklung von Verbänden ländlicher Arbeitskräfte ist und welchen Beitrag sie zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten und der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen in ländlichen Gebieten sowie zur Steigerung und besseren Verteilung des Volkseinkommens leisten können.
Schlagworte
Arbeitsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008476
Dokumentnummer
NOR12099576
alte Dokumentnummer
N6198037184L
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