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Artikel 6 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 6

Verantwortung des Vorgängerstaates

Ein Vorgängerstaat darf seine Staatsangehörigkeit jenen Staatsbürgern, die die Staatsangehörigkeit des Nachfolgestaates nicht erworben haben, dann nicht entziehen, wenn sie dadurch als Folge der Staatennachfolge staatenlos würden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126039

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