Artikel 6
Verantwortung des Vorgängerstaates
Ein Vorgängerstaat darf seine Staatsangehörigkeit jenen Staatsbürgern, die die Staatsangehörigkeit des Nachfolgestaates nicht erworben haben, dann nicht entziehen, wenn sie dadurch als Folge der Staatennachfolge staatenlos würden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20007113
Dokumentnummer
NOR40126039
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