ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Bestimmung
Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet einer Vertragspartei unselbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259613
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
