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Artikel 6 Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1951

Artikel 6

VI.

Für die Einreise nach Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ist die vorherige Erlangung eines Sichtvermerkes weiter erforderlich.

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