Artikel 6
VI.
Für die Einreise nach Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ist die vorherige Erlangung eines Sichtvermerkes weiter erforderlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 6
VI.
Für die Einreise nach Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ist die vorherige Erlangung eines Sichtvermerkes weiter erforderlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)