Artikel 6
6. Das gegenwärtige Protokoll soll in Kraft treten, sobald zwei Ratifikationsurkunden hinterlegt sind. Späterhin soll das Protokoll für jeden vertragschließenden Staat einen Monat nach der Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes über die Niederlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022
Gesetzesnummer
10001773
Dokumentnummer
NOR40247537
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