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Artikel 7 Schiedsklauseln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1928

Artikel 7

7. Das gegenwärtige Protokoll kann von jedem der vertragschließenden Staaten mit einer Frist von einem Jahre gekündigt werden. Die Kündigung soll durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes erfolgen. Letzterer wird diese Mitteilung sofort allen anderen Vertragsstaaten in Abschrift unter Angabe des Tages des Einganges mitteilen. Die Kündigung soll ein Jahr nach dem Tage der Mitteilung an den Generalsekretär wirksam werden. Sie soll nur für denjenigen vertragschließenden Staat gelten, der sie vorgenommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Gesetzesnummer

10001773

Dokumentnummer

NOR40247538

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