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Artikel 6 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1931

Artikel 6

Artikel 6. Die Vergleichskommission tritt mangels anderweitiger Vereinbarungen der Hohen Vertragschließenden Teile an dem von ihrem Präsidenten bestimmten Orte zusammen.

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