Artikel 6
Artikel 6. Die Vergleichskommission tritt mangels anderweitiger Vereinbarungen der Hohen Vertragschließenden Teile an dem von ihrem Präsidenten bestimmten Orte zusammen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 6
Artikel 6. Die Vergleichskommission tritt mangels anderweitiger Vereinbarungen der Hohen Vertragschließenden Teile an dem von ihrem Präsidenten bestimmten Orte zusammen.
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