Artikel 6
Unter der Leitung des Rates ist das Ständige Büro beauftragt
a) mit der Vorbereitung und Organisation der Tagungen der Haager Konferenz sowie der Sitzungen des Rates und aller Sonderausschüsse;
b) mit den Arbeiten des Sekretariats der genannten Tagungen und Sitzungen;
c) mit allen Aufgaben, die zur Tätigkeit eines Sekretariats gehören.
Für Österreich wurde als nationales Organ im Sinne des Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002096
Dokumentnummer
NOR40165532
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