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Artikel 6 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 6

Unter der Leitung des Rates ist das Ständige Büro beauftragt

a) mit der Vorbereitung und Organisation der Tagungen der Haager Konferenz sowie der Sitzungen des Rates und aller Sonderausschüsse;

b) mit den Arbeiten des Sekretariats der genannten Tagungen und Sitzungen;

c) mit allen Aufgaben, die zur Tätigkeit eines Sekretariats gehören.

Für Österreich wurde als nationales Organ im Sinne des Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR40165532

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