Artikel 7
(1) Um die Kommunikation zwischen den Mitgliedern der Konferenz und dem Ständigen Büro zu erleichtern, bezeichnet die Regierung eines jeden Mitgliedstaats ein innerstaatliches Organ und jede Mitgliedsorganisation ein Verbindungsorgan.
(2) Das Ständige Büro kann mit allen so bezeichneten Organen sowie den zuständigen internationalen Organisationen korrespondieren.
Schlagworte
Spezialkommission
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002096
Dokumentnummer
NOR40165533
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