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Artikel 6 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Artikel 6

Kreditlinienfazilität

Kreditbedingungen

Jede von der OeKB nach vorherigen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien und Genehmigung durch das BMF Österreich an die China Eximbank ausgereichte Kreditlinientranche wird den Betrag, Verwendungszweck, die Kreditmodalitäten und die aktuell geltenden Finanzierungsbedingungen und Konditionen spezifizieren, welche die Kriterien für Entwicklungsfinanzierung zu erfüllen haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20011258

Dokumentnummer

NOR40226021

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