Artikel 6
Kreditlinienfazilität
Kreditbedingungen
Jede von der OeKB nach vorherigen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien und Genehmigung durch das BMF Österreich an die China Eximbank ausgereichte Kreditlinientranche wird den Betrag, Verwendungszweck, die Kreditmodalitäten und die aktuell geltenden Finanzierungsbedingungen und Konditionen spezifizieren, welche die Kriterien für Entwicklungsfinanzierung zu erfüllen haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Gesetzesnummer
20011258
Dokumentnummer
NOR40226021
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