Artikel 6
Flagge und Wappen
Die Behörde ist berechtigt, ihre Flagge und ihr Wappen an ihren Räumlichkeiten und an für dienstliche Zwecke verwendeten Fahrzeugen anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
20003691
Dokumentnummer
NOR40057201
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