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Artikel 6 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Artikel 6

Flagge und Wappen

Die Behörde ist berechtigt, ihre Flagge und ihr Wappen an ihren Räumlichkeiten und an für dienstliche Zwecke verwendeten Fahrzeugen anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

20003691

Dokumentnummer

NOR40057201

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