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Artikel 6 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Artikel 6

Flagge und Wappen

Die Behörde ist berechtigt, ihre Flagge und ihr Wappen an ihren Räumlichkeiten und an für dienstliche Zwecke verwendeten Fahrzeugen anzubringen.

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