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Artikel 6 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

Artikel 6

Die Bestimmungen des Artikels 4 sind nicht anwendbar auf einen Vertreter gegenüber den Behörden des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist oder dessen Vertreter er ist oder war.

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