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Artikel 4 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

Artikel 4

Die ständigen Vertreter der Mitglieder beim Europarat genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf den Reisen zu und von Konferenzorten die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Beamten von entsprechendem Rang gewährt werden.

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