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Artikel 6 Niederlassungsvertrag (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 6

Artikel 6. Die Staatsangehörigen eines der Vertragschließenden Teile werden im Gebiete des Anderen zu keinerlei Militärdienst noch zu einer an Stelle desselben tretenden Leistung oder Auflage verhalten werden.

Sie werden von jeder Zwangsanleihe befreit sein. Sie werden auch von jeder anderen Geldleistung befreit sein, die zu Kriegszwecken eingehoben und nicht auch den Einheimischen gesetzmäßig auferlegt würde.

Schlagworte

Wehrpflicht, Bundesheer

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000075

Dokumentnummer

NOR12001639

alte Dokumentnummer

N1192414882S

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