Artikel 6
Artikel 6. Die Staatsangehörigen eines der Vertragschließenden Teile werden im Gebiete des Anderen zu keinerlei Militärdienst noch zu einer an Stelle desselben tretenden Leistung oder Auflage verhalten werden.
Sie werden von jeder Zwangsanleihe befreit sein. Sie werden auch von jeder anderen Geldleistung befreit sein, die zu Kriegszwecken eingehoben und nicht auch den Einheimischen gesetzmäßig auferlegt würde.
Schlagworte
Wehrpflicht, Bundesheer
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
10000075
Dokumentnummer
NOR12001639
alte Dokumentnummer
N1192414882S
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