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ARTIKEL 6 Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

ARTIKEL 6

Wissenschaftliche Forschung und Ausbildung

(1) Die Vertragsparteien fördern gemeinsame Aktivitäten im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der europäischen GNSS durch Forschungsprogramme der Europäischen Union und der Schweiz sowie durch andere relevante Forschungsprogramme der Vertragsparteien. Die gemeinsamen Forschungsaktivitäten stellen einen Beitrag zur Planung künftiger Entwicklungen der europäischen GNSS dar.

(2) Die Vertragsparteien legen ein geeignetes Verfahren fest, mit dem nutzbringende Kontakte und die Teilnahme an den relevanten Forschungsprogrammen sichergestellt werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273107

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