Artikel 6.
Für die Beförderung mit Kraftwagen gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1 bis 4 folgende Bestimmungen:
- a) Der Sarg ist möglichst in einem besonderen Leichenwagen oder in einem geschlossenen gewöhnlichen Gepäckwagen zu befördern.
- b) Zusammen mit dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße usw. befördert werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010288
Dokumentnummer
NOR40005712
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