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Artikel 6 Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 6

1. Keiner Genehmigung bedürfen Transporte:

  1. a) von beweglichem Gut bei Übersiedlungen;
  2. b) von Exponaten, Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die für Messen und Ausstellungen bestimmt sind;
  3. c) von Fahrzeugen, Tieren sowie diversem Inventar und Gütern, die für die Durchführung von Sportveranstaltungen bestimmt sind;
  4. d) von Theaterdekorationen und Requisiten, Musikinstrumenten, Ausrüstungen und Zubehör für Filmaufnahmen, Rundfunk- und Fernsehsendungen;
  5. e) von Leichen oder Totenasche;
  6. f) von Postsendungen;
  7. g) von beschädigten Fahrzeugen.

2. Die in Absatz 1 lit. b, c und d dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Gut in den Staat, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert wird oder wenn das Gut im Transitweg in ein Drittland befördert wird.

Schlagworte

Rundfunksendung

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039182

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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