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Artikel 6 Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 6

1. Keiner Genehmigung bedürfen Transporte:

  1. a) von beweglichem Gut bei Übersiedlungen;
  2. b) von Exponaten, Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die für Messen und Ausstellungen bestimmt sind;
  3. c) von Fahrzeugen, Tieren sowie diversem Inventar und Gütern, die für die Durchführung von Sportveranstaltungen bestimmt sind;
  4. d) von Theaterdekorationen und Requisiten, Musikinstrumenten, Ausrüstungen und Zubehör für Filmaufnahmen, Rundfunk- und Fernsehsendungen;
  5. e) von Leichen oder Totenasche;
  6. f) von Postsendungen;
  7. g) von beschädigten Fahrzeugen.

2. Die in Absatz 1 lit. b, c und d dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Gut in den Staat, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert wird oder wenn das Gut im Transitweg in ein Drittland befördert wird.

Schlagworte

Rundfunksendung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039154

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