Artikel 6
Aufgaben des Österreichischen Koordinationskomitees
(1) Die Gebietskörperschaften werden sich im Österreichischen Koordinationskomitee regelmäßig zum Risikomanagement austauschen.
(2) Ursachen allfälliger Überschreitungen der Haftungsobergrenzen werden im Österreichischen Koordinationskomitee thematisiert.
(3) Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20% neuerlich zu vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009971
Dokumentnummer
NOR40196763
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