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Artikel 7 HOG – Vereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2017

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

  1. 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und dem Bundeskanzler die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Bundeskanzler hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Das vereinbarte System einheitlicher Haftungsobergrenzen ist ab 1.1.2019 gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, anzuwenden.

(4) Als Übergangsregelung wird vereinbart, bei überschießendem Haftungsstand bis zum 1.1.2019 Verringerungen des Haftungsstandes bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenzen nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009971

Dokumentnummer

NOR40196764