Artikel 6
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach den Artikeln 3 und 4 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung der in den Artikeln 3 und 4 beschriebenen erfahren werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2022
Gesetzesnummer
20005062
Dokumentnummer
NOR40084053
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