vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 6

Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach den Artikeln 3 und 4 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung der in den Artikeln 3 und 4 beschriebenen erfahren werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022

Gesetzesnummer

20005062

Dokumentnummer

NOR40084053

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)