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Artikel 6 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 6

Ausbau von Eisenbahnverbindungen

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß neben der Eisenbahnverbindung Wien-Hegyeshalom-Budapest auch den anderen Eisenbahnverbindungen zwischen Österreich und Ungarn, insbesondere den Verbindungen Ebenfurth-Sopron-Györ und Neusiedl/See-Fertöszentmiklos Aufmerksamkeit zuzuwenden ist. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien ein Konzept für die Verbesserung des Angebots und die damit verbundenen Maßnahmen erarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001888

Dokumentnummer

NOR40029172

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