Artikel 6
Ausbau von Eisenbahnverbindungen
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß neben der Eisenbahnverbindung Wien-Hegyeshalom-Budapest auch den anderen Eisenbahnverbindungen zwischen Österreich und Ungarn, insbesondere den Verbindungen Ebenfurth-Sopron-Györ und Neusiedl/See-Fertöszentmiklos Aufmerksamkeit zuzuwenden ist. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien ein Konzept für die Verbesserung des Angebots und die damit verbundenen Maßnahmen erarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20001888
Dokumentnummer
NOR40029172
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