IV. STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 7
Genehmigungspflichtige Verkehre
(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, grundsätzlich einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
- a) Standardgenehmigungen,
- b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20001888
Dokumentnummer
NOR40029173
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