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Artikel 6 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 6

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen anzuhalten, festzunehmen oder in den Nachbarstaat zu verbringen, die sich aus anderen Gründen als zum Grenzübertritt vom Gebietsstaat in die Zone begeben, außer wenn diese Personen in der Zone Zuwiderhandlungen gegen die sich auf die Grenzabfertigung beziehenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begehen.

(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Staatsbürger des Gebietsstaates in diesem anzuhalten, festzunehmen oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen jedoch nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften diese Personen in ihre Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat oder, in Ermangelung einer solchen, in die Grenzabfertigungsstelle des Gebietstaates zur Vernehmung vorführen. Im ersterwähnten Fall ist auf Verlangen der betreffenden Person, der hierüber Rechtsbelehrung zu erteilen ist, zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.

(3) Personen, die sich auf das Asylrecht des Gebietsstaates berufen, dürfen von den Bediensteten des Nachbarstaates ihrer Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat oder, in Ermangelung einer solchen, in die Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur Vernehmung vorgeführt werden. Im ersterwähnten Fall ist zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen. Nach der Vernehmung ist die betreffende Person den Bediensteten des Gebietsstaates zu übergeben. Über die Gewährung des Asylrechtes entscheiden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates.

(4) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen zum Zwecke der Auslieferung an dritte Staaten anzuhalten, festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen.

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