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Artikel 7 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 7

(1) Die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates in der Zone ist vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen; im Interesse der raschen Abwicklung des Verkehrs ist die Grenzabfertigung der Vertragsstaaten möglichst in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge durchzuführen.

(2) Die Bediensteten des Eingangsstaates sind nicht berechtigt, mit der Grenzabfertigung zu beginnen, solange die Ausgangsabfertigung nicht beendet ist, es sei denn, daß darauf verzichtet worden ist.

(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, die Grenzabfertigung durchzuführen. Ausnahmsweise darf die Ausgangsabfertigung auf Verlangen der beteiligten Personen und mit Zustimmung des abfertigenden Bediensteten des Eingangsstaates nachgeholt werden.

(4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen einvernehmlich von der im Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn dies zur Erleichterung der Grenzabfertigung zweckmäßig ist. In solchen Ausnahmefällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates erst zu Anhaltungen, Festnahmen oder Beschlagnahmen schreiten, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates beendet ist. Sie haben, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, Personen und Güter, deren Ausgangsabfertigung noch nicht beendet ist, zunächst den Bediensteten des Ausgangsstaates zuzuführen. Sofern diese Bediensteten Anhaltungen oder Festnahmen unter Bedachtnahme auf Artikel 6 Absätze 2 und 3 oder Beschlagnahmen durchzuführen beabsichtigen, haben sie den Vorrang.

(5) Anhaltungen, Festnahmen oder Beschlagnahmen zum Zweck einer gerichtlichen Strafverfolgung oder Strafvollstreckung wegen Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die nicht den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Gütern regeln, dürfen von den Bediensteten des Gebietsstaates noch nach Beginn der Eingangsabfertigung des Nachbarstaates durchgeführt werden; dies gilt auch dann, wenn Bedienstete des Nachbarstaates bereits eine Anhaltung, Festnahme oder Beschlagnahme durchgeführt haben. In diesem Fall sind die von den Bediensteten des Nachbarstaates angehaltenen oder festgenommenen Personen sowie beschlagnahmte Güter den Bediensteten des Gebietsstaates zu übergeben.

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